Verkaufs- und Lieferbedingungen der SINTECA HandelsgesmbH

1. Allgemein

Mit der Auftragserteilung an die SINTECA HandelsgmbH, im folgenden Auftragnehmer genannt, gleichgültig ob diese schriftlich, persönlich, mündlich oder telefonisch erfolgt, erkennt der Auftraggeber die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an und diese werden Vertragsbestandteil. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Kunden bei einem früher vom Auftragnehmer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Im Falle des Vertragsabschlusses mit einem Konsumenten gelten diese für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen aufgestellten Bedingungen mit den entsprechenden Einschränkungen des Konsumentenschutzgesetzes.

2.    Preise

Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO. Die Preise sind freibleibend, gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden. Bei Lieferungen mit einem Nettogesamtwert unter EURO 75,00 werden Manipulationskosten von EURO 12,00 berechnet. Wir behalten uns vor, die Lieferung per Nachnahme zu senden.

3.    Liefermenge

Lieferzusagen erfolgen mit Vorbehalt der Liefer- und Materialeindeckungsmöglichkeiten.  Mehr- oder Minderlieferungen von ± 10% der Bestellmenge bleiben uns vorbehalten. Teillieferungen der bestellten Menge sind zulässig.

4.    Lieferfristen

Lieferfristen beginnen zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Klärung sämtlicher technischer Details, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit diese vereinbart wurde. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, auch wenn die Versendung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird. Bei Bestellung einer größeren Menge von Waren auf Abruf in Teillieferungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die gesamte Bestellmenge innerhalb eines Jahres ab Auftragsbestätigung abzunehmen. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte offene Restmenge auch ohne Abruf auszuliefern. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Auftragnehmer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen innerhalb von drei Wochen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten  oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Auftragnehmer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden und kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Auftragnehmer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Auftragnehmer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt. Der Auftragnehmer bemüht sich, die vereinbarten Lieferzeiten einzuhalten, diese sind jedoch grundsätzlich unverbindlich. Bei unvorhergesehenen Lieferhindernissen, wie zum Beispiel durch Streik, Aussperrung, Nichtlieferung durch unsere Lieferanten, Unterbrechung der Verkehrswege, behördliche Eingriffe oder sämtliche Fälle höherer Gewalt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist festzusetzen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Wird die von uns angegebene Lieferfrist um mehr als vier Monate überschritten, so ist der Besteller berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn uns nach Auftragsbestätigung, jedoch vor Lieferung, Umstände bekannt werden, die eine vollständige Einhaltung der vertraglichen Pflichten des Kunden fraglich erscheinen läst, sind wir zur Verweigerung unserer Vorleistungspflicht berechtigt und haben auch das Recht, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind in allen Fällen ausgeschlossen.

5.    Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer bei Verschulden des Auftraggebers Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatz von 20% des Bruttorechnungsbetrages. Die Geltendmachung des tatsächlich entstandenen Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden. Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer einen pauschalierten Schadenersatz von 20% des Bruttorechnungsbetrages zu bezahlen. Die Geltendmachung des tatsächlich entstandenen Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

6.    Transport

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Auftragnehmer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Sonderwünsche, wie zum Beispiel Expresstransport, sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Versandlagers der Auftragnehmer auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Eine Versicherung des Transportes erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers und auf seine Rechnung. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftragnehmer sofort nach Empfang der Ware, spätestens jedoch nach 2 Tagen, beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich vorzubringen. Verdeckte Mängel werden nur dann anerkannt, wenn sie innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist und spätestens nach 8 Tagen ab deren Feststellbarkeit gerügt werden. Beanstandungen bezüglich Menge und Beschaffenheit der gelieferten Waren werden ebenfalls nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Waren erfolgen.

7.    Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Forderungen binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Abrufaufträgen, die mehrere Lieferungen umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach jeder einzelnen Liefereinheit Rechnung zu legen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,00 zuzüglich zu den anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug kommt, oder wenn Umstände bekannt werden, welche die Erfüllung seiner Verpflichtungen fraglich erscheinen lassen. Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich durch Banküberweisung. Es steht uns frei, Zahlungen mit Scheck oder Wechsel abzulehnen. Sämtliche Kosten und Spesen, insbesondere bei Wechsel- und Scheckeinlösungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, der auch verpflichtet ist, im Falle des Verzuges sämtliche Eintreibungs- und Rechtsanwaltskosten sowie Gerichtskosten zu bezahlen, wobei Zahlungen zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet werden. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen findet nur statt, wenn diese von uns durch Erteilung einer Gutschrift anerkannt worden sind. Jede andere Aufrechnung ist ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Mängel den Kaufpreis ganz oder zum Teil zurückzubehalten.

8.    Sicherung der Zahlung

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren vor und zwar bis zur vollständigen Bezahlung nicht nur der Waren, sondern auch aller sonstigen aufgelaufenen Zinsen und Kosten aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist trotz Eigentumsvorbehalts berechtigt, die Ware zu verarbeiten und/oder zu veräußern, wobei die dem Auftraggeber daraus erwachsenden Forderungen samt allen Nebenrechten sogleich mit deren Entstehung an uns abgetreten gelten und zwar so lange, bis unsere sämtlichen Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt wurden oder nützlich sind. Diese Abtretung ist vom Auftraggeber in seinen Geschäftsbüchern anzumerken. Über unsere Aufforderung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung seinen Auftraggebern bekannt zugeben und uns Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Rechte erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich von Pfändungen oder anderen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu unterrichten. Bei Verbinden, Vermischung oder Verarbeitung der von uns verkauften Waren bezieht sich die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur auf den anteiligen Wert unserer Waren im Verhältnis zum Wert der Waren anderer Eigentumsvorbehaltslieferanten. Wird die gelieferte Ware durch Verbindung, Vermischen oder Verarbeitung Bestandteil beweglicher Sachen, so werden wir Miteigentümer dieser Sache im Verhältnis des Wertes unserer Lieferung zum Wert der neuen Sache. Der Auftraggeber ist zur sorgfältigen Verwahrung dieser Sachen für uns verpflichtet und hat sie auf Verlangen besonders zu lagern, zu kennzeichnen und herauszugeben. Die Verfügung über diese neuen Sachen ist in der selben Weise beschränkt, wie über unsere Eigentumsvorbehaltswaren. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus unserem Vorbehaltseigentum nur solange ermächtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert für uns aufzubewahren und sofort an uns abzuführen. Bei Eintritt oder Bekanntwerden schlechter Vermögenslage des Auftraggebers, so insbesondere bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder auch außergerichtlichen Ausgleichs, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der von uns gelieferten Waren zu verlangen und sie – wie auch im Falle des Verzuges – unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung einzuziehen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn der Preis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Lieferungen bezahlt ist, solange noch andere Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis vom Auftraggeber nicht erfüllt sind.

9.    Gewährleistung

Gewährleistung bieten wir ausschließlich für Herstellungs- und/oder Materialfehler. Gewährleistung setzt voraus, dass bestehende Mängel binnen 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich gerügt wurden und ist mit 6 Monaten nach Lieferung unserer Waren befristet. Die letztgültigen Kataloge, Gebrauchsanweisungen und Einsatzzwecke der Waren sind zu beachten und einzuhalten. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften oder Ausführungen des Liefergegenstandes bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber außerhalb der Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Kunden schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ohne unsere Zustimmung darf an den bemängelten Waren nichts geändert, nachgearbeitet, unsachgemäß behandelt oder zerlegt werden. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen hat den Verlust des Gewährleistungsanspruchs zur Folge.  Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Auftragnehmers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Gewährleistung setzt weiters voraus, dass die gerügten Mängel von unserem Lieferwerk überprüft und anerkannt werden. In berechtigten Fällen treten wir die uns jeweils gewährten Gewährleistungsansprüche in voller Höhe an unsere Kunden ab. Bei anerkannten Mängeln steht es uns frei, durch mangelfreie Ware Ersatz zu leisten oder eine Gutschrift zu erteilen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz aus welchen Gründen auch immer, sind ausgeschlossen. Für Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Eine Mängelbehebung oder Ersatzleistung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht. Eine Gutschrift für Mängel wird erst dann erteilt, wenn der Auftraggeber sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Mangelhafte Waren sind zur Feststellung der Mängel kostenlos an uns zu senden. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind in allen Fällen ausgeschlossen. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen sowie Sachfolgeschäden ist ausgeschlossen. In allen Fällen, in denen Auftragnehmer abweichend von den vorstehenden Bestimmungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht realisierte Aufträge etc. ist jedenfalls ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Verschleiß oder Abnutzung durch Gebrauch ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

10.    Schutzrechte

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer erteilen ihre Zustimmung, dass personenbezogene Daten, technische Daten und Preisinformationen nur zum gegenseitigen internen Gebrauch automationsunterstützt gespeichert und vertraulich verarbeitet, jedoch nicht an Dritte, insbesondere an den Mitbewerb, weitergegeben werden dürfen. Dem Auftragnehmer überlassene Zeichnungen und Muster werden nur auf  Wunsch zurückgesandt. Sonst ist der Auftragnehmer berechtigt, sie nach drei Monaten zu vernichten. Dem Auftragnehmer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an von ihm oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Werkzeugen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Eine Übertragung dieser Rechte oder eine Lizenzierung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

11.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz der Auftragnehmer vereinbart. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitfälle gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der Auftragnehmer vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Klosterneuburg, März 2017